Landtagswahl

Die Landtagswahl findet alle 5 Jahre statt. Bei ihr werden die Abgeordneten des Baden-Württembergischen Landtags gewählt. Der Landtag ist für die Gesetzgebung zuständig, entscheidet über den Landeshaushalt und fungiert als parlamentarische Kontrolle der Landesregierung. Der Baden-Württembergische Landtag wählt zudem den Ministerpräsidenten bzw. die Ministerpräsidentin.

Informationen rund um die Landtagswahl

Wer darf wählen? (Wahlberechtigung)

Wahlberechtigt sind
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Hauptwohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Nicht an der Landtagswahl wahlberechtigt sind die in Baden-Württemberg wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) sowie ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.

Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen?

Alle Wahlberechtigten, die mit ihrem Hauptwohnsitz in Offenburg gemeldet sind (Stichtag: 42. Tag vor der Wahl) und die o.g. Voraussetzungen erfüllen, werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Offenburg eingetragen. Aufgrund dieser Eintragung im Wählerverzeichnis wird zu gegebener Zeit (spätestens am 21. Tag vor der Wahl) die Wahlbenachrichtigungen zugesandt.
Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen, um abzuklären, ob Sie ordnungsgemäß ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.

Wie werden die Stimmen ausgezählt?

Der Baden-Württembergische Landtag wird ab der Wahl 2026 nach dem Prinzip der „personalisierten Verhältniswahl“ gewählt. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat dabei zwei Stimmen:

Erststimme:
Mit der Erststimme wählen Sie eine einzelne Person aus einer Reihe von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber. Der Bewerbende, der am Ende die meisten Erststimmen des Wahlkreises auf sich vereinen kann, erhält ein Direktmandat für den Baden-Württembergischen Landtag (relative Mehrheitswahl).

Zweitstimme:
Mit Ihrer Zweitstimme wählen Sie die Wahlliste einer Partei. Die jeweiligen Zweitstimmenanteile der verschiedenen Parteien entscheiden gemäß dem Verhältniswahlrecht über die Sitzverteilung im Landtag, das bedeutet z.B.: bekommt die Partei A landesweit 20% der Zweitstimmen, so erhält die Partei A auch 20% der Sitze im Landtag. Die Zweitstimmen einer Partei werden für die Sitzverteilung nur berücksichtigt, wenn die Partei mindestens 5% der landesweit vergebenen Zweitstimmen erhalten hat („Fünfprozentklausel“).

Gesetzlich vorgesehen sind mindestens 120 Mitglieder des Landtages. Von den 120 Abgeordneten werden 70 direkt in den Wahlkreisen gewählt (Erststimme). Die übrigen 50 werden über die Landeslisten der Parteien gewählt (Zweitstimme). Entscheidend für die Zusammensetzung des Landtages sind jedoch die Zweitstimmenanteile der einzelnen Parteien.

Besonderheiten der Sitzverteilung:
Erhält eine Partei (z.B. Partei A) über die Erststimme mehr Direktmandate als ihr gemäß ihres Zweitstimmenanteils zustehen würden, spricht man von sogenannten „Überhangmandaten“. Da Überhangmandate allerdings das Verhältnis der Sitzverteilung gemäß der Zweitstimmen verzerren, werden im Gegenzug sogenannte „Ausgleichsmandate“ vergeben. Dabei erhalten die anderen Parteien zusätzliche Abgeordnetenplätze, sodass die Überhangmandate von Partei A ausgeglichen werden und die Sitzverteilung im Landtag am Ende wieder dem ursprünglichen Stimmenverhältnis der Zweitstimmen entspricht.

Wo kann ich Briefwahl beantragen?

Briefwahlunterlagen können mittels Formular auf der Wahlbenachrichtigung, über den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung oder online beantragt werden. Der Link wird frühestmöglich freigeschaltet. Eine telefonische Beantragung ist gesetzlich unzulässig.

Der Versand der Briefwahlunterlagen beginnt voraussichtlich Ende Januar/Anfang Februar.

Sie haben zudem die Möglichkeit, während der jeweiligen Öffnungszeiten direkt im Wahlbüro (Am Fischmarkt 2, 77652 Offenburg) zu wählen.

Mit der Wahlbenachrichtigung und Ihrem Ausweis/Reisepass erhalten Sie die Wahlunterlagen vor Ort und haben dort die Möglichkeit, vor Ort zu wählen.

Bis wann muss ich meine Briefwahlunterlagen abschicken?

Die Rückläufe der Wählenden im Wahlbrief müssten spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der Stadtverwaltung eingegangen sein. Briefwahlunterlagen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Briefwahlunterlagen können ohne Freimachung in jeden Postkasten der Deutschen Post AG eingeworfen werden. Bitte nutzen Sie diesen Weg aufgrund der variierende Postlaufzeiten bis spätestens Mittwoch, 04. März 2026.
Eine spätere Abgabe der Briefwalunterlagen ist zudem direkt bei der Stadtverwaltung an den folgenden Stellen möglich:
–  Wahlbüro, Am Fischmarkt 2.
– Historisches Rathaus, Hauptstraße 90
– Ortsverwaltungen Bohlsbach, Bühl, Elgersweier, Fessenbach, Griesheim, Rammersweier, Waltersweier, Weier, Windschläg, Zell-Weierbach und Zunsweier.

Wie kann ich abstimmen, wenn ich am Wahltag kurzfristig erkrankt bin?

Gegen Vorlage eines ärztlichen Attests können Sie am Wahltag noch bis 15:00 Uhr am Wahlschalter im BürgerBüro, Am Fischmarkt 2, 77652 Offenburg, Briefwahl beantragen. Eine von Ihnen mittels Vollmacht bevollmächtigte Person kann die Wahlunterlagen dort für Sie abholen.

Was passiert, wenn ich die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalte?

Bis zum Freitag vor der Wahl, 06. März 2026, 18.00 Uhr, können noch Wahlscheine beantragt werden. Am Wahltag selbst ist dies nur aufgrund attestierter plötzlicher Erkrankung möglich.

Wir empfehlen, dass Sie am Freitag vor der Wahl persönlich zum Wahlamt gehen und Ersatzunterlagen beantragen. Sie können dort auch direkt wählen.

Kann ich in jedem Offenburger Wahllokal zur Wahl gehen?

Nein, Sie können nur in dem auf Ihrer Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahllokal zur Wahl gehen, es sei denn, Sie haben zuvor Briefwahl beantragt. In diesem Fall können Sie mittels „Wahlschein“, der Ihnen mit den Briefunterlagen zugestellt wird, in jedem Offenburger Wahllokal wählen. Dazu benötigen Sie zwingend Ihren Wahlschein sowie ihren Personalausweis.

Was muss ich zur Wahl im Wahllokal mitbringen?

Zur Wahl benötigen Sie Ihre Abstimmungsbenachrichtigung sowie ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass).

Und wenn ich meinen Ausweis vergessen habe?

Ohne gültiges Ausweisdokument dürfen Sie nicht wählen, auch dann nicht, wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung dabeihaben. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch die tatsächlich wahlberechtigte Person wählt bzw. abstimmt.

Darf ich ein Foto in der Wahlkabine machen?

Nein, um die Geheimhaltung der Abstimmung sicherzustellen ist das Fotografieren in der Wahlkabine nicht gestattet.

Wie wird im Wahllokal gewählt?

Die Wahllokale sind am Wahltag in Offenburg, in der Kernstadt und in den Ortsteilen, von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Der Name und die Adresse Ihres Wahllokals sind auf Ihrer Wahlbenachrichtigung abgedruckt.

Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme, mit der eine Partei gewählt werden kann.

Keine Möglichkeit im Wahllokal zu wählen?

Ist keine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag möglich, besteht die Möglichkeit vorab per Briefwahl zu wählen. Einzelheiten zum Vorgehen und Beantragen zur Briefwahl finden Sie hier: Briefwahl

1. Persönliche Stimmabgabe im Wahllokal - Ankunft im Wahllokal

Für die Stimmabgabe am Wahltag müssen Wählerinnen und Wähler sich in dem Ihnen zugewiesenen Wahllokal mit Ihrer Wahlbenachrichtigung oder Ihrem Ausweisdokument ausweisen.

2. Überprüfung der Wahlberechtigung

Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler anhand des Wählerverzeichnisses. Alle Wahlberechtigte, die in diesem Verzeichnis stehen, erhalten sodann einen Stimmzettel.

3. Erhalt des Stimmzettels

Die Wählerinnen und Wähler erhalten den Stimmzettel für die Landtagswahl.

4. Wahlkabine

Die Wählerinnen und Wähler gehen in die Wahlkabine, um die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu gewährleisten.

5. Abgabe der Stimme

In der Wahlkabine können die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung auf dem entsprechendem Feld auf dem Stimmzettel kennzeichnen (z. B. durch ankreuzen).

6. Stimmzettel nach innen falten

Nach der Stimmabgabe falten die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

7. Einwurf Stimmzettel in Wahlurne

Die Wählerinnen und Wähler verlassen die Wahlkabine und werfen den gefalteten Stimmzettel für die Landtagswahl in die Wahlurne.

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