Die fünf Grundsätze des Wahlrechts
Die Landtagswahl ist die Wahl des Parlaments in einem Bundesland.
Informationen rund um die Landtagswahl

Wahlberechtigt sind
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Hauptwohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Nicht an der Landtagswahl wahlberechtigt sind die in Baden-Württemberg wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) sowie ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
Alle Wahlberechtigten, die mit ihrem Hauptwohnsitz in Offenburg gemeldet sind (Stichtag: 42. Tag vor der Wahl) und die o.g. Voraussetzungen erfüllen, werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Offenburg eingetragen. Aufgrund dieser Eintragung im Wählerverzeichnis wird zu gegebener Zeit (spätestens am 21. Tag vor der Wahl) die Wahlbenachrichtigungen zugesandt.
Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen, um abzuklären, ob Sie ordnungsgemäß ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.
Der Baden-Württembergische Landtag wird ab der Wahl 2026 nach dem Prinzip der „personalisierten Verhältniswahl“ gewählt. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat dabei zwei Stimmen:
Erststimme:
Mit der Erststimme wählen Sie eine einzelne Person aus einer Reihe von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber. Der Bewerbende, der am Ende die meisten Erststimmen des Wahlkreises auf sich vereinen kann, erhält ein Direktmandat für den Baden-Württembergischen Landtag (relative Mehrheitswahl).
Zweitstimme:
Mit Ihrer Zweitstimme wählen Sie die Wahlliste einer Partei. Die jeweiligen Zweitstimmenanteile der verschiedenen Parteien entscheiden gemäß dem Verhältniswahlrecht über die Sitzverteilung im Landtag, das bedeutet z.B.: bekommt die Partei A landesweit 20% der Zweitstimmen, so erhält die Partei A auch 20% der Sitze im Landtag. Die Zweitstimmen einer Partei werden für die Sitzverteilung nur berücksichtigt, wenn die Partei mindestens 5% der landesweit vergebenen Zweitstimmen erhalten hat („Fünfprozentklausel“).
Gesetzlich vorgesehen sind mindestens 120 Mitglieder des Landtages. Von den 120 Abgeordneten werden 70 direkt in den Wahlkreisen gewählt (Erststimme). Die übrigen 50 werden über die Landeslisten der Parteien gewählt (Zweitstimme). Entscheidend für die Zusammensetzung des Landtages sind jedoch die Zweitstimmenanteile der einzelnen Parteien.
Besonderheiten der Sitzverteilung:
Erhält eine Partei (z.B. Partei A) über die Erststimme mehr Direktmandate als ihr gemäß ihres Zweitstimmenanteils zustehen würden, spricht man von sogenannten „Überhangmandaten“. Da Überhangmandate allerdings das Verhältnis der Sitzverteilung gemäß der Zweitstimmen verzerren, werden im Gegenzug sogenannte „Ausgleichsmandate“ vergeben. Dabei erhalten die anderen Parteien zusätzliche Abgeordnetenplätze, sodass die Überhangmandate von Partei A ausgeglichen werden und die Sitzverteilung im Landtag am Ende wieder dem ursprünglichen Stimmenverhältnis der Zweitstimmen entspricht.
Wie wird im Wahllokal gewählt?
Die Wahllokale sind am Wahltag in Offenburg, in der Kernstadt und in den Ortsteilen, von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Der Name und die Adresse Ihres Wahllokals sind auf Ihrer Wahlbenachrichtigung abgedruckt.
Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme, mit der eine Partei gewählt werden kann.
Keine Möglichkeit im Wahllokal zu wählen?
Ist keine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag möglich, besteht die Möglichkeit vorab per Briefwahl zu wählen. Einzelheiten zum Vorgehen und Beantragen zur Briefwahl finden Sie hier: Briefwahl

1. Persönliche Stimmabgabe im Wahllokal - Ankunft im Wahllokal
Für die Stimmabgabe am Wahltag müssen Wählerinnen und Wähler sich in dem Ihnen zugewiesenen Wahllokal mit Ihrer Wahlbenachrichtigung oder Ihrem Ausweisdokument ausweisen.
2. Überprüfung der Wahlberechtigung
Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler anhand des Wählerverzeichnisses. Alle Wahlberechtigte, die in diesem Verzeichnis stehen, erhalten sodann einen Stimmzettel.

3. Erhalt des Stimmzettels
Die Wählerinnen und Wähler erhalten den Stimmzettel für die Landtagswahl.

4. Wahlkabine
Die Wählerinnen und Wähler gehen in die Wahlkabine, um die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu gewährleisten.

5. Abgabe der Stimme
In der Wahlkabine können die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung auf dem entsprechendem Feld auf dem Stimmzettel kennzeichnen (z. B. durch ankreuzen).

6. Stimmzettel nach innen falten
Nach der Stimmabgabe falten die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

7. Einwurf Stimmzettel in Wahlurne
Die Wählerinnen und Wähler verlassen die Wahlkabine und werfen den gefalteten Stimmzettel für die Landtagswahl in die Wahlurne.
Finden Sie Ihr Wahllokal
Das Wahllokal steht eingedruckt auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Falls Sie diese nicht zur Hand haben, können Sie hier Ihr Wahllokal finden:

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