Bundestagswahl

Informationen rund um die Bundestagswahl

Wer darf wählen? (Wahlberechtigung)

Wahlberechtigt sind

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Auch wahlberechtigt sind die Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die außerhalb der Bunderepublik leben (sog. Auslandsdeutsche), sofern sie

  • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

 

Nicht an der Bundestagswahl wahlberechtigt sind die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger*innen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger*innen) sowie ausländische Staatsbürger*innen.

Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen?

Alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz in Offenburg gemeldet sind (Stichtag: 42. Tag vor der Wahl) und die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung erfüllen, werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Offenburg eingetragen. Aufgrund dieser Eintragung im Wählerverzeichnis wird zu gegebener Zeit (spätestens am 21. Tag vor der Wahl) die Wahlbenachrichtigungen zugesandt.

Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich mit Ihrem Wahlbüro in Verbindung setzen, um abzuklären, ob Sie ordnungsgemäß ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.

 

Was tun Deutsche, die im Ausland leben und an der Bundestagswahl wählen wollen? (sog. Auslandsdeutsche)

Deutsche die im Ausland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, sind sog. Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Auch für diesen Fall gilt, wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Wollen nun Auslandsdeutsche an der Bundestagswahl teilnehmen, muss hierzu ein  schriftlicher Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der letzten deutschen Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Der Antrag muss innerhalb einer vorgeschriebenen Frist (21 Tage vor der Wahl) beim Wahlbüro der Gemeinde eingereicht werden. Der Antrag gilt auch gleichzeitig als Wahlscheinantrag.

Dabei ist auf eine rechtzeitige Stellung des Antrags zur Aufnahme ins Wählerverzeichnis und gleichzeitiger Beantragung der Briefwahlunterlagen zu achten.

Ausführliche Informationen sowie das Antragsformular zur Eintragung ins Wählerverzeichnis finden Sie auf der Seite Bundeswahlleiterin unter folgenden Link Deutsche im Ausland – Die Bundeswahlleiterin

Wie werden die Stimmen ausgezählt?

Der Deutsche Bundestag wird nach dem Prinzip der „personalisierten Verhältniswahl“ gewählt.  Jede Wählerin und jeder Wähler hat dabei zwei Stimmen:

Erststimme: 

Die Erststimme wird auf der linken Seite des Stimmzettels abgegeben.

Mit der Erststimme wird eine einzelne Person aus einer Reihe von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber gewählt. Ab der Bundestagswahl 2025 gibt es keine Direktmandate mehr. So gewinnt eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung). Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber erhält einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

Zweitstimme:

Die Zweitstimme wird auf der rechten Seite des Stimmzettels abgegeben.

Mit der Zweitstimme wird die Wahlliste einer Partei gewählt. Die jeweiligen Zweitstimmenanteile der verschiedenen Parteien entscheiden gemäß dem Verhältniswahlrecht über die Sitzverteilung im Bundestag, das bedeutet z.B.: Bekommt die Partei A bundesweit 20% der Zweitstimmen, so erhält die Partei A auch 20% der Sitze im Bundestag. Die Zweitstimmen einer Partei werden für die Sitzverteilung nur berücksichtigt, wenn die Partei mindestens 5% der bundesweit vergebenen Zweitstimmen erhalten hat („Fünfprozentklausel“).

Entscheidend für die Zusammensetzung des Bundestages sind hierbei die Zweitstimmenanteile der einzelnen Parteien, sie erhält nach der Wahlrechtsreform noch mehr an Bedeutung.

Wahlrechtsreform 2023:

Entsprechend der 2023 beschlossenen Reform des Wahlrechts wird die Größe des Bundestages in Zukunft auf 630 Abgeordnete begrenzt. Die bisherigen Regelungen der Überhangs- und Ausgleichsmandate entfallen. Maßgeblich für die Sitzverteilung im Bundestag sind dann nur noch die Ergebnisse der Zweitstimme, das heißt: erhält Partei A 20% der Zweitstimmen, dann erhält Partei A auch 20% der Sitze, unabhängig davon, ob ihr nach den Erststimmenergebnissen mehr oder weniger Sitze zustehen würden. Die siegreichen Direktkandidaten der Erststimme erhalten daher nicht mehr automatisch ein Direktmandat, sondern nur, wenn ihr Mandat über das Parteiergebnis der Zweitstimme abgesichert ist.

Wie wird im Wahllokal gewählt?

Die Wahllokale sind am Wahltag in Offenburg, in der Kernstadt und in den Ortsteilen, von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Der Name und die Adresse Ihres Wahllokals sind auf Ihrer Wahlbenachrichtigung abgedruckt.

Jede/r Wahlberechtigte hat zwei Stimmen, mit denen eine Person (eine/n Direktkandidatin/Direktkanditaten) und eine Partei (Wahlliste) gewählt werden kann.

Keine Möglichkeit im Wahllokal zu wählen?

Ist keine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag möglich, besteht die Möglichkeit vorab per Briefwahl zu wählen. Einzelheiten zum Vorgehen und Beantragen zur Briefwahl finden Sie hier: Briefwahl

1. Persönliche Stimmabgabe im Wahllokal - Ankunft im Wahllokal

Für die Stimmabgabe am Wahltag müssen Wählerinnen und Wähler sich in dem Ihnen zugewiesenen Wahllokal mit Ihrer Wahlbenachrichtigung oder Ihrem Ausweisdokument ausweisen.

2. Überprüfung der Wahlberechtigung

Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler anhand des Wählerverzeichnisses. Alle Wahlberechtigte, die in diesem Verzeichnis stehen, erhalten sodann einen Stimmzettel.

3. Erhalt des Stimmzettels

Die Wählerinnen und Wähler erhalten den Stimmzettel für die Bundestagswahl.

4. Wahlkabine

Die Wählerinnen und Wähler gehen in die Wahlkabine, um die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu gewährleisten.

5. Abgabe der Stimme

In der Wahlkabine können die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung auf dem entsprechendem Feld auf dem Stimmzettel kennzeichnen (z. B. durch ankreuzen).

6. Stimmzettel nach innen falten

Nach der Stimmabgabe falten die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

7. Einwurf Stimmzettel in Wahlurne

Die Wählerinnen und Wähler verlassen die Wahlkabine und werfen den gefalteten Stimmzettel für die Bundestagswahl in die Wahlurne.

Finden Sie Ihr Wahllokal

Das Wahllokal steht eingedruckt auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Falls Sie diese nicht zur Hand haben, können Sie hier Ihr Wahllokal finden:

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