Europawahl

Informationen rund um die Europawahl

Wer darf wählen? (Wahlberechtigung)

Wahlberechtigt sind

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliederstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch nach §12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigte Deutschen (sog. Auslandsdeutsche).

 

Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen?

Alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz in Offenburg gemeldet sind (Stichtag: 42. Tag vor der Wahl) und die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung erfüllen, werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Offenburg eingetragen. Aufgrund dieser Eintragung im Wählerverzeichnis wird zu gegebener Zeit (spätestens am 21. Tag vor der Wahl) die Wahlbenachrichtigungen zugesandt.

Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich mit Ihrem Wahlbüro in Verbindung setzen, um abzuklären, ob Sie ordnungsgemäß ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.

Informationen für Ex-Offenburgerinnen und Ex-Offenburger:

Im Ausland wohnende Deutsche (sog. Auslandsdeutsche) werden nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können sich darin aber auf Antrag eintragen lassen.

Hierzu muss ein  schriftlicher Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der letzten deutschen Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Der Antrag muss innerhalb einer vorgeschriebenen Frist (21 Tage vor der Wahl) beim Wahlbüro der Gemeinde eingereicht werden. Der Antrag gilt auch gleichzeitig als Wahlscheinantrag.

Dabei ist auf eine rechtzeitige Stellung des Antrags zur Aufnahme ins Wählerverzeichnis und gleichzeitiger Beantragung der Briefwahlunterlagen zu achten.

Ausführliche Informationen sowie das Antragsformular zur Eintragung ins Wählerverzeichnis finden Sie auf der Seite Bundeswahlleiterin unter folgenden Link Deutsche im Ausland – Die Bundeswahlleiterin

 

Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:

Die Eintragung von Unionsbürger*innen in unser Wählerverzeichnis kann über zwei Wege geschehen:

  1. Automatische Eintragung

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionbürger, die auf ihren Antrag bereits bei einer früheren Europawahl (seit 13. Juni 1999) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurden, werden automatisch eingetragen, sofern sie zwischenzeitlich nicht ins Ausland gezogen waren. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von uns spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

  1. Eintragung auf Antrag

Unionsbürgerinnen und Unionbürger, die nicht von Amts wegen (siehe oben) in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Stadtverwaltung Offenburg eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Das Antragsformular muss persönlich und handschriftlich von der antragsstellenden Person unterzeichnet sein und der Stadt Offenburg im Original übermittelt werden.

Das Antragsformular kann unter folgenden Link Unionsbürgerinnen und -bürger – Die Bundeswahlleiterin  heruntergeladen werden. Darüber hinaus sind gedruckte Antragsformulare bei der Stadt Offenburg, BürgerBüro, Fischmarkt 2, 77652 Offenburg erhältlich.

  1. Wahleintragung im EU-Ausland

Unionsbürgerinnen und Unionbürger, die in ihrem Heimatland bei der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen, wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich bei der Stadt Offenburg beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird.

Das Antragsformular kann unter folgenden Link Unionsbürgerinnen und -bürger – Die Bundeswahlleiterin  heruntergeladen werden. Darüber hinaus sind gedruckte Antragsformulare bei der Stadt Offenburg, BürgerBüro, Fischmarkt 2, 77652 Offenburg erhältlich.

 

 

Wie werden die Stimmen ausgezählt?

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht das Europaparlament ab der Europawahl 2024 aus 720 Mitgliedern (aktuell 705 Mitglieder). 96 dieser Abgeordneten sind für deutsche Parlamentarier reserviert.

Das Europäische Parlament wird nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat dabei eine Stimme. Mit dieser Stimme wählen Sie die Wahlliste einer Partei oder einer anderen politischen Vereinigung. Die jeweiligen Stimmanteile der verschiedenen Parteien und politischen Vereinigungen entscheiden gemäß dem Verhältniswahlrecht über die Sitzverteilung der 96 deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament, das bedeutet z.B.: bekommt die Partei A bundesweit 20 Prozent der Stimmen, so erhält die Partei A auch 20 Prozent der deutschen Sitze im Europäischen Parlament.

 

Wie wird im Wahllokal gewählt?

Die Wahllokale sind am Wahltag in Offenburg, in der Kernstadt und in den Ortsteilen, von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Der Name und die Adresse Ihres Wahllokals sind auf Ihrer Wahlbenachrichtigung abgedruckt.

Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme, mit der eine Partei gewählt werden kann.

Keine Möglichkeit im Wahllokal zu wählen?

Ist keine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag möglich, besteht die Möglichkeit vorab per Briefwahl zu wählen. Einzelheiten zum Vorgehen und Beantragen zur Briefwahl finden Sie hier: Briefwahl

1. Persönliche Stimmabgabe im Wahllokal - Ankunft im Wahllokal

Für die Stimmabgabe am Wahltag müssen Wählerinnen und Wähler sich in dem Ihnen zugewiesenen Wahllokal mit Ihrer Wahlbenachrichtigung oder Ihrem Ausweisdokument ausweisen.

2. Überprüfung der Wahlberechtigung

Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler anhand des Wählerverzeichnisses. Alle Wahlberechtigte, die in diesem Verzeichnis stehen, erhalten sodann einen Stimmzettel.

3. Erhalt des Stimmzettels

Die Wählerinnen und Wähler erhalten den Stimmzettel für die Europawahl.

4. Wahlkabine

Die Wählerinnen und Wähler gehen in die Wahlkabine, um die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu gewährleisten.

5. Abgabe der Stimme

In der Wahlkabine können die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung auf dem entsprechendem Feld auf dem Stimmzettel kennzeichnen (z. B. durch ankreuzen).

6. Stimmzettel nach innen falten

Nach der Stimmabgabe falten die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

7. Einwurf Stimmzettel in Wahlurne

Die Wählerinnen und Wähler verlassen die Wahlkabine und werfen den gefalteten Stimmzettel für die Europawahl in die Wahlurne.

Finden Sie Ihr Wahllokal

Das Wahllokal steht eingedruckt auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Falls Sie diese nicht zur Hand haben, können Sie hier Ihr Wahllokal finden:

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